Hintergrundinformationen
Warum fordert der VAMV, dass § 2 Abs.2 UVG geändert werden muss?
Kinder, die Unterhaltsvorschuss beziehen, haben durch die Anrechnung des vollen Kindergeldes immer weniger Geld zur Verfügung als Kinder, die Mindestunterhalt vom anderen Elternteil bekommen: Ihnen fehlt ein Betrag in Höhe des halben Kindergeldes, der sonst zusätzlich im Haushalt des betreuenden Elternteils zur Verfügung steht – ab Januar 2023 sind das 118,50 Euro. Unserer Kritik wird entgegen gehalten, dass Unterhaltsvorschuss und Kindergeld zusammen den gesetzlichen Mindestunterhalt und somit das steuerliche sächliche Existenzminimum abdecken. Das ist richtig, aber trotzdem zu wenig, um ein Kind mit ausreichenden Mitteln für seinen Lebensunterhalt und seine Teilhabe zu versorgen.
Warum ist der Unterhaltsvorschuss aktuell nicht existenzsichernd?
Die Krux ist: Der Mindestunterhalt ist nicht existenzsichernd, obwohl er sich nach dem Existenzminimumbericht der Bundesregierung richtet. Dieser ermittelt das steuerfrei zu stellende Existenzminimum und arbeitet deshalb mit gewichteten Typisierungen, die auf Anforderungen für Massenverfahren im Steuerrecht, aber nicht auf Unterhalt zugeschnitten sind. Als Grundlage dienen die sozialrechtlichen Regelsätze, deren Ermittlungsmethode ihrerseits in der Kritik steht. Der Paritätische Wohlfahrtsverband hat die Regelsätze als „in keiner Weise bedarfsdeckend“ kritisiert.
Für Unterkunft, Heizung, Bildung und Teilhabe nimmt der Existenzminimumbericht Bezug auf pauschale Werte. Wer aber in einer Großstadt wohnt, weiß, dass hier die Mieten wesentlich höher ausfallen als in anderen Teilen des Landes. Bedarfe verschiedener Altersgruppen werden zusammengefasst. Mehrbedarfe, wie Kita- oder Hortkosten, Nachhilfe oder Krankenvorsorge, die im Unterhaltrecht der Barunterhaltspflichtige anteilig nach Verdienst mitzutragen hat, fehlen ganz. Da sich der Mindestunterhalt nur nach dem steuerlichen sächlichen Existenzminimum richtet, enthält er auch nicht den notwendigen Bedarf für die Betreuung, Erziehung und Ausbildung des Kindes, für den im Steuerrecht ein weiterer Freibetrag ausgewiesen wird.
Kurz: In dieser Kette vom Sozialrecht über das Steuerrecht ins Unterhaltsrecht gehen Schritt für Schritt immer mal ein paar Euro verloren.
Das fehlende halbe Kindergeld wird dringend benötigt!
Deshalb wird das halbe Kindergeld, das bei regulären Unterhaltszahlungen im Haushalt des betreuenden Elternteils (und das sind überwiegend die Mütter) zusätzlich zur Verfügung steht, dringend benötigt! Und deshalb fordert der VAMV, dass sich der Unterhaltsvorschussbetrag künftig nicht mehr durch Abzug des vollen Kindergeldes vom Mindestunterhalt nach Düsseldorfer Tabelle berechnet, sondern nur noch das halbe Kindergeld abgezogen wird.
§ 2 Absatz 2 UVG muss geändert werden
Dazu muss § 2 Absatz 2 UVG geändert werden. Derzeit heißt es dort:
(2) Wenn der Elternteil, bei dem der Berechtigte lebt, für den Berechtigten Anspruch auf volles Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz in der jeweils geltenden Fassung oder auf eine der in § 65 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes oder § 4 Abs. 1 des Bundeskindergeldgesetzes bezeichneten Leistungen hat, mindert sich die Unterhaltsleistung um das für ein erstes Kind zu zahlende Kindergeld nach § 66 des Einkommensteuergesetzes oder § 6 des Bundeskindergeldgesetzes.
Der VAMV fordert, dass dieser Absatz wie folgt geändert wird:
(2) Wenn der Elternteil, bei dem der Berechtigte lebt, für den Berechtigten Anspruch auf volles Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz in der jeweils geltenden Fassung oder auf eine der in § 65 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes oder § 4 Abs. 1 des Bundeskindergeldgesetzes bezeichneten Leistungen hat, mindert sich die Unterhaltsleistung um die Hälfte des für ein erstes Kind zu zahlenden Kindergeldes nach § 66 des Einkommensteuergesetzes oder § 6 des Bundeskindergeldgesetzes.