Zumutbarkeitsprüfung: Zum Vertrauensschutz bei der Abänderung von alten Unterhaltsurteilen
Oberlandesgericht Hamm
Beschluss vom 05.02.2008
Norm: § 1578 b BGB, § 36 Nummer 1, 2 und 7 EGZPO
Schlagworte:
Behutsamer Übergang vom alten auf das neue Recht, Billigkeitsprüfung und Zumutbarkeitsprüfung, Vertrauensschutz
Redaktionelle Zusammenfassung
Der geschiedene ehemalige Ehemann erstrebt den Wegfall seiner Verpflichtung zur Zahlung nachehelichen Unterhalts. Dazu möchte er ein Urteil vom 03.02.2006 abändern lassen. Das Oberlandesgericht Hamm prüft im Rahmen eines summarischen Prozesskostenhilfeverfahrens seine Klageaussichten.
Es stellt unter anderem fest, dass für Unterhaltsansprüche, die bis zum 31.12.2007 fällig geworden sind, weiterhin das bisherige Recht maßgebend ist. Insoweit habe der Gesetzgeber mit § 36 Nummer 7 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung eine Stichtagregelung getroffen.
Außerdem führt das Oberlandesgericht Hamm aus, dass auch in dem Fall, in dem eine Billigkeitsprüfung nach § 1578 b BGB zu einer Beschränkung des Unterhaltsanspruchs führt, eine weitere Zumutbarkeitsprüfung erfolgen muss, um zu ermitteln, ob und ab wann dem Unterhaltsberechtigten der gänzliche Wegfall des nachehelichen Unterhaltsanspruchs unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes zuzumuten ist.
Das Oberlandesgericht Hamm betont, dass der Gesetzgeber Wert auf die Feststellung gelegt habe, dass ein behutsamer Übergang vom alten auf das neue Recht bezweckt ist und verweist dazu auf die Bestimmung des § 36 Nummer 1 und 2 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung. Danach sind bei Unterhaltsansprüchen, über die vor dem 01.01.2008 rechtskräftig entschieden wurde, für die ein vollstreckbarer Titel errichtet oder eine Unterhaltsvereinbarung getroffen wurde, Umstände, die vor dem 01.01.2008 entstanden und durch das Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts erheblich geworden sind, nur zu berücksichtigen, soweit eine wesentliche Änderung der Unterhaltsverpflichtung eintritt und diese Änderung dem anderen Teil unter Berücksichtigung seines Vertrauens in die getroffene Regelung zumutbar ist.
Diese Zumutbarkeitsprüfung soll nach dem Willen des Gesetzgebers eine flexible, an der Einzelfallgerechtigkeit orientierte Überleitung bestehender Unterhaltsregelungen auf die neue Rechtslage ermöglichen.