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Keine einseitige Vermögensbildung zu Lasten des Unterhaltsberechtigten

Bundesgerichtshof

Beschluss vom 05.03.2008

Norm: None

Schlagworte:

Zurechnung des vollen Mietwertes der ehemaligen Ehewohnung, wenn eine Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht mehr zu erwarten ist, grundsätzliches Absetzen der mit dem Eigentumserwerb verbundenen Kosten, keine einseitige Vermögensbildung des Unterhaltspflichtigen zu Lasten des Unterhaltsberechtigten

Redaktionelle Zusammenfassung

Die Ehefrau und der Ehemann sind noch miteinander verheiratet, leben aber getrennt und streiten um die Höhe des Trennungsunterhaltes, den der Mann an die Frau zahlt. Vor der Trennung schlossen die Ehegatten einen notariellen Ehevertrag, durch den die Frau ihren ideellen Miteigentumsanteil an dem gemeinsamen Haus gegen die Zahlung von 75.000 Euro an ihren Mann übertrug. Außerdem vereinbarten sie Gütertrennung und verzichteten wechselseitig auf weitergehenden Zugewinnausgleich.

Der Bundesgerichtshof beschäftigte sich mit der Frage, ob bei der Ermittlung des Einkommens des Mannes der volle Wohnwert des nun ihm allein gehörenden Hauses hinzugerechnet werden kann.

Nach dem Auszug eines Ehegatten kommt der Wohnwert der Ehewohnung zunächst nicht mehr in vollem Umfang zum Tragen. Der in der Wohnung verbleibende Ehegatte ist nicht gehalten, die Wohnung sofort anderweitig zu verwerten. Deshalb wird seinem Einkommen nicht der volle Wohnwert der an sich für ihn zu großen Ehewohnung hinzugerechnet. Der Gebrauchswert der Wohnung wird vielmehr regelmäßig danach bestimmt, welchen Mietzins der die Wohnung weiter nutzende Ehegatte auf dem örtlichen Wohnungsmarkt für eine dem ehelichen Standard entsprechende angemessene kleinere Wohnung zahlen müsste.

Erst wenn nicht mehr mit der Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft zu rechnen ist und dem in der Wohnung verbliebenen Ehegatten eine Verwertung zugemutet werden kann, beispielsweise mit Zustellung des Scheidungsantrags, wird der volle Wohnwert zum Einkommen hinzugerechnet.

Im vorliegenden Fall hält der Bundesgerichtshof jedoch die Berücksichtigung des vollen Wohnwertes bereits ab dem Zeitpunkt der Trennung für gerechtfertigt. Da die Eheleute zu diesem Zeitpunkt bereits ihre vermögensrechtlichen Ansprüche, einschließlich der Auseinandersetzung des Miteigentums und der Ausgleichsansprüche abschließend geregelt hatten, stand der Gesichtspunkt der Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft einer Berücksichtigung des vollen Wohnwertes nicht mehr entgegen.

Weiterhin beschäftigte sich der Bundesgerichtshof mit der Frage, inwieweit von dem Vorteil des mietfreien Wohnens die Kosten abzuziehen sind, die mit dem Eigentumserwerb einhergehen.

Grundsätzlich sind diese mit dem Eigentumserwerb verbundenen Kosten absetzbar, weil der Eigentümer nur in Höhe dieser Differenz günstiger lebt als ein Mieter.

Wenn aber der andere Ehegatte wie im vorliegenden Fall nicht mehr über den Zugewinnausgleich von der Vermögensbildung profitiert, betreibt der mietfrei wohnende Ehegatte mit der Tilgung der Kredite einseitig eine Vermögensbildung zu seinen eigenen Gunsten, die zu Lasten des Unterhaltsanspruchs des anderen Ehegatten geht. In diesem Fall muss nach Ansicht des Bundesgerichtshofs der Tilgungsanteil der Kreditraten unberücksichtigt bleiben. Für die Berücksichtigung des Tilgunsanteils, also für die Frage, wie viel von den Kreditzahlungen von dem Wohnwert abgezogen werden darf, der zum Einkommen hinzugerechnet wird (alle Abzüge vom Einkommen sind für den Unterhaltspflichtigen günstig, weil der Unterhaltsanspruch sich nach der Höhe des nach allen Abzügen verbleibenden Einkommens berechnet) kommt es allein darauf an, ob der andere Ehegatte im konkreten Einzelfall noch von der Vermögensbildung profitiert.

Ist das nicht mehr der Fall, muss der Tilgungsanteil der Kreditraten grundsätzlich als einseitige Vermögensbildung zu Lasten der Unterhaltsansprüche des anderen Ehegatten unberücksichtigt bleiben, das heißt, er darf nicht vom Wohnwert abgezogen werden. Dabei ist es unbeachtlich, aus welchem Grund der andere Ehegatte nicht mehr von der Vermögensbildung profitiert. Das kann aufgrund der Zustellung des Scheidungsantrags eintreten, weil dies der Stichtag ist, ab dem kein Zugewinnausgleich mehr stattfindet. Das kann auch wie im vorliegenden Fall aus der notariell vereinbarten Gütertrennung resultieren, aufgrund derer die Zugewinngemeinschaft der Ehegatten zu diesem Zeitpunkt endete.

Allerdings lässt der Bundesgerichtshof einen Teil des Tilgungsanteils der Kreditraten als zusätzliche Alterssicherung gelten, nämlich in Anlehnung an den Höchstfördersatz der Riesterrente einen Betrag von bis zu 4% des Gesamtbruttoeinkommens des Vorjahres. Insoweit darf der Tilgende diesen Anteil als private Altersvorsorge doch vom Wohnwert abziehen, wenn er sich statt für eine private Direktversicherung dafür entscheidet, im Rahmen der privaten Altersvorsorge sein Haus zu entschulden, um eine spätere miet- und belastungsfreie Wohnnutzung zu schaffen.

Weiterhin beschäftigte sich der Bundesgerichtshof mit der Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens der Ehefrau.

Die 50igjährige Ehefrau hat nach 15jähriger Berufspause - die Ehegatten haben zwei gemeinsame, mittlerweile volljährige Kinder - eine Berufstätigkeit aufgenommen und arbeitet 28 Stunden pro Woche. Der Bundesgerichtshof ist der Ansicht, dass von ihr grundsätzlich eine vollschichtige Erwerbstätigkeit verlangt werden kann. Insoweit vermisst der Bundesgerichtshof in den Ausführungen des Oberlandesgerichts Düsseldorf eine Begründung dafür, warum die Ehefrau ihre derzeitige Berufstätigkeit statt als Teilzeit- nicht auch als Vollzeittätigkeit ausüben kann. Grundsätzlich ist die Ehefrau nach Ansicht des Bundesgerichtshofs zur Ausübung einer nach § 1361 Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch angemessenen Berufstätigkeit verpflichtet, die sich insbesondere aus einer schon ausgeübten Tätigkeit ergeben kann.

Die Sache wurde zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht Düsseldorf zurückverwiesen.

Diese Entscheidung im Original nachlesen

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