Abgrenzung von Krankheitsunterhalt und Aufstockungsunterhalt
Bundesgerichtshof
Beschluss vom 26.11.2008
Norm: §§ 1572, 1573 Abs. 2 BGB
Schlagworte:
Krankheitsunterhalt, Aufstockungsunterhalt, Befristung
Redaktionelle Zusammenfassung
Der geschiedene Mann wendet sich mit seiner Revision gegen die Befristung des nachehelichen Unterhalts, den er von seiner ehemaligen Ehefrau erhält. Die voneinander geschiedenen ehemaligen Ehepartner lebten fünf Jahre zusammen. Aus der Ehe gingen keine Kinder hervor.
Der Bundesgerichtshof entschied, dass die Befristung des Unterhaltsanspruchs auf drei Jahre nicht zu beanstanden ist.
Der Mann ist aufgrund von Krankheit zu einer Erwerbstätigkeit nicht in der Lage. Der Bundesgerichtshof unterscheidet für die Abgrenzung der Anspruchsgrundlagen aus §§ 1570 bis 1572 Bürgerliches Gesetzbuch (Betreuungs- Alters- oder Krankheitsunterhalt) und § 1573 Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (Aufstockungsunterhalt) danach, ob wegen des vorliegenden Hindernisses eine Erwerbstätigkeit vollständig oder nur zum Teil ausgeschlossen ist. Wenn der Unterhaltsberechtigte an einer Erwerbstätigkeit vollständig gehindert ist, ergibt sich der Unterhaltsanspruch nach Ansicht des Bundesgerichtshofes allein aus den §§ 1570 bis 1572 Bürgerliches Gesetzbuch und zwar auch für den Teil des Unterhaltsbedarfs, der nicht durch das Erwerbshindernis verursacht worden ist, sondern auf dem den angemessenen Lebensbedarf übersteigenden Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen gemäß 1573 Absatz 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch beruht.
Nur bei einer teilweisen Erwerbshinderung ist der Unterhalt wegen des durch die Erwerbshinderung verursachten Einkommensausfalls auf die Anspruchsgrundlagen der §§ 1570 bis 1572 Bürgerliches Gesetzbuch zu stützen und im Übrigen auf die Anspruchsgrundlage des Aufstockungsunterhaltes nach § 1573 Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch.
Die von der Vorinstanz festgelegte Befristung des Unterhalts auf drei Jahre wird erst unter der Geltung der neuen Gesetzeslage wirksam, so dass das seit dem 01. Januar 2008 geltende Recht maßgebend ist. Die zum 01. Januar 2008 eingeführte Vorschrift des § 1572 Bürgerliches Gesetzbuch lässt nunmehr auch beim Krankheitsunterhalt eine zeitliche Begrenzung zu.
Der Unterhaltsanspruch ist zeitlich zu begrenzen, wenn ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch unbillig wäre. Eine Erkrankung ist nicht schon deshalb als ehebedingter Nachteil zu werten, weil sie während der Ehe eingetreten ist. Allerdings ist der Krankheitsunterhalt - bei Fehlen ehebedingter Nachteile - nicht zwangsläufig zu befristen. Im vorliegenden Fall wurde aber kein besonderes Vertrauen auf den Fortbestand der Ehe begründet und der geschiedene Mann verfügt durch seine beiden - teils durch den Versorgungsausgleich erhöhten - Renten über einen deutlich über dem Existenzminimum liegenden Lebensstandard, während die fortwährende Unterhaltspflicht für die geschiedene Frau eine spürbare Belastung bedeutet und sie in ihrer Lebensführung nicht unerheblich einschränkt. Von einem Vertrauensschutz für so genannte Altfälle hat der Gesetzgeber bewusst abgesehen und das neue Recht auf Unterhaltsansprüche, die ab dem 01. Januar 2008 entstanden sind, für unterschiedslos anwendbar erklärt.
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