Beschluss vom 16.09.2020
Norm: BGB §§ 1605, 1606 Absatz 3, 1610
Schlagworte: Auskunftsanspruch, Kindesunterhalt, Fortschreibung der Düsseldorfer Tabelle, Höchstbetrag, „unbegrenzt leistungsfähig“, Ableitung der Lebensstellung des Kindes von beiden Eltern, Mehrbedarf, Haftungsquote