Schuldner von Ehegattenunterhalt dürfen nur den Zahlbetrag des Kindesunterhalts von ihrem Einkommen absetzen
Bundesverfassungsgericht
Beschluss vom 14.07.2011
Norm: Art.3 Abs.1 GG, § 1612 b BGB
Schlagworte:
Kindergeld, Einkommen des Kindes, Zahlbetrag, Tabellenbetrag, Ermittlung von nachrangigem Ehegattenunterhalt, Gleichwertigkeit von Bar- und Betreuungsunterhalt, Verfassungsbeschwerde, Systemwechsel bei der Zuweisung des Kindergeldes, keine Ungleichbehandlung von Bar- und Betreuungsunterhalt durch Vorwegabzug des Kindergeldes nach § 1612 b BGB in der Fassung der Unterhaltsrechtsreform
Redaktionelle Zusammenfassung
Die Eltern eines gemeinsamen Kindes sind geschieden. Der Vater zahlt Kindesunterhalt und Ehegattenunterhalt an die geschiedene Ehefrau. In einem Verfahren zur Reduzierung der titulierten Unterhaltsverpflichtung gegenüber der geschiedenen Ehefrau wegen verminderter Einkünfte des geschiedenen Ehemannes zog das Oberlandesgericht zur Ermittlung des für den Ehegattenunterhalt maßgebenden Einkommens des Mannes den Zahlbetrag des Kindesunterhaltes ab. Der Mann ist der Ansicht, dass es gegen das Gebot der Gleichbehandlung von Bar- und Betreuungsunterhalt verstößt, wenn zur Ermittlung des Einkommens nicht der Tabellenunterhalt, sondern nur der Zahlbetrag abgezogen wird. Das hälftige Kindergeld stehe ihm zu seiner Entlastung zu, da er durch Zahlung des titulierten Kindesunterhalts das Existenzminimum seines Kindes sichere und seinen Kindergeldanteil im Ergebnis für den Unterhalt seiner geschiedenen Ehefrau verwenden müsse. Ihm selbst bleibe lediglich der Selbstbehalt über, während seiner geschiedenen Ehefrau der auf sie entfallende Kindergeldanteil verbleibe. Dagegen erhob er Verfassungsbeschwerde. Das Bundesverfassungsgericht hat die Beschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, da sie keine Aussicht auf Erfolg hat. Der Gesetzgeber hat den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts zufolge mit der Unterhaltsrechtsreform einen Systemwechsel bei der Zuweisung des Kindergeldes vorgenommen: Vor der Reform stand das Kindergeld grundsätzlich den Eltern zu, die es zur Deckung ihres eigenen Bedarfs einsetzen durften. Dadurch verblieb dem Barunterhaltspflichtigen der auf ihn entfallende Kindergeldanteil zur eigenen Verwendung. Mit der Reform hat der Gesetzgeber das Kindergeld aber nicht mehr den Eltern, sondern den Kindern als eigenes Einkommen familienrechtlich zugewiesen. Dies findet in § 1612 b BGB neuer Fassung seinen Ausdruck, nach dem das Kindergeld als Einkommen des Kindes zu verwenden und für das Kind einzusetzen ist. Da das Kindergeld zudem beide Elternteile, den barunterhaltspflichtigen ebenso wie den betreuenden Elternteil entlasten soll, ist es jeweils zur Hälfte für den Barunterhalt und den Betreuungsunterhalt des Kindes zu verwenden. Zudem wollte der Gesetzgeber durch den Abzug lediglich des Zahlbetrags vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen einen teilweisen Ausgleich für den in § 1609 Nr. 2 BGB neuer Fassung festgelegten Nachrang der weiteren Unterhaltsberechtigten schaffen. Nach den Darlegungen des Bundesverfassungsgerichts geht aus den Gesetzesmaterialien hervor, dass zur Ermittlung des gemäß § 1609 Nr. 2 BGB nachrangigen Unterhalts vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen lediglich der Zahlbetrag und nicht mehr der Tabellenbetrag an Kindesunterhalt abzusetzen ist. Damit ist die Berechnungsmethode vom Gesetzgeber vorgegeben und lässt keinen Raum für eine anderweitige Auslegung. Der Gesetzgeber hat in den Gesetzesmaterialien die Vorstellung zum Ausdruck gebracht, dass der betreuende Elternteil den an ihn von der Familienkasse ausgezahlten, auf den barunterhaltspflichtigen Elternteil entfallenden Kindergeldanteil vollumfänglich für den Barunterhalt des Kindes zu verwenden hat, während der ihm zugewiesene Kindergeldanteil ihn bei der Erbringung der Betreuungsleistung unterstützen soll. Dies schließt nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts eine Ungleichbehandlung des bar- und des betreuungsunterhaltspflichtigen Elternteils aus. Beide Elternteile haben unabhängig davon, ob sie Bar- oder Betreuungsunterhalt leisten, seit der Unterhaltsrechtsreform den auf sie entfallenden Kindergeldanteil ausschließlich für den Unterhalt des Kindes zu verwenden. Denn § 1612 b BGB hat mit der Reform die maßgebliche Änderung erfahren, dass Kindergeld nunmehr als Einkommen des Kindes angesehen wird und daher dem barunterhaltspflichtigen Elternteil auch dann nicht für eigene Zwecke zur Verfügung steht, wenn er das Existenzminimum des Kindes sicherstellt. In Anbetracht der Orientierung der Höhe des Kindergeldes am Existenzminimum des Kindes kann davon ausgegangen werden, dass der Elternteil, der bezugsberechtigt ist, das Kindergeld auch tatsächlich für die Bedürfnisse seines Kindes verwendet.
Diese Entscheidung im Original nachlesen
http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidun…
Mit der vorliegenden Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht einen Aspekt der Unterhaltsrechtsreform bestätigt, der vielen Alleinerziehenden zu Gute kommt. Die veränderte Zuweisung des Kindergeldes, das nun als Einkommen des Kindes angesehen wird und die damit verbundene neue Berechnungsweise sorgt für einen teilweisen Ausgleich der veränderten Rangfolge: Seit der Reform stehen die Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern im ersten Rang vor allen anderen Unterhaltsansprüchen. Deshalb ist es für Alleinerziehende, die Ehegattenunterhalt erhalten, positiv, wenn das für ihre Ansprüche ausschlaggebende Einkommen des/der Unterhaltsverpflichteten durch die vom Verfassungsgericht bestätigte Berechnungsweise höher ausfällt, als nach der vom unterhaltsverpflichteten Beschwerdeführer vertretenen Ansicht.