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Vollständige Anrechnung von Kindergeld auf Sozialgeld verfassungsgemäß

Bundesverfassungsgericht

Beschluss vom 11.03.2010

Norm: § 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II

Schlagworte:

Gewährung von Leistungen für den Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf nicht Teil eines menschenwürdigen Existenzminimums, unterschiedliche Bewertung von steuerlichen Vergünstigungen und Sozialleistungen kein Verstoß gegen Gleichheitsgrundsatz

Redaktionelle Zusammenfassung

Ein zum Zeitpunkt des Sozialgeldbezugs vierzehnjähriges Kind begehrte mit seiner Verfassungsbeschwerde die Feststellung, dass die vollständige Anrechnung des Kindergeldes auf das Sozialgeld verfassungswidrig sei.

Das Bundesverfassungsgericht folgte diesem Begehren nicht. Die Anrechnung des Kindergeldes auf das Sozialgeld verstößt seiner Ansicht nach weder gegen das Grundrecht auf Gewährung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG noch gegen das Gleichheitsgebot aus Art. 3 Abs. 1 GG.

Die Anrechnung erfolge auf der Grundlage des § 11 Abs. 1 Nr. 3 SGB II. Das Bundesverfassungsgericht stellt fest, dass danach das Kindergeld, welches, wie beim Beschwerdeführer und seinen Eltern, wegen Fehlens eines zu versteuernden Einkommens nicht zur steuerlichen Freistellung des (steuerrechtlichen) Existenzminimums eines Kindes erforderlich ist, eine Leistung zur Förderung der Familie ist. Als solches dient es dazu, die wirtschaftliche Lage von Familien mit Kindern im Verhältnis zu solchen ohne Kinder zu verbessern und deren Lebensunterhalt zu sichern.

Zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums ist es nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts nicht geboten, dass zumindest ein Teil des Kindergeldes anrechnungsfrei bleibt, damit der Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf eines Kindes gedeckt werden kann. Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip aus Art. 20 Abs. 1 GG verlange nicht die Gewährung von Leistungen, die den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf in gleicher Höhe wie das Steuerrecht berücksichtigen. Unter Berufung auf Randnummer 158 seines Urteils vom 9. Februar 2010 gibt das Bundesverfassungsgericht folgende Begründung:

Während der Anspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums auf Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG beruht und von einem absolut notwendigen Bedarf ausgeht, können Normen des Steuerrechts fördernden Charakter aufweisen oder zusätzliche, nicht existenznotwendige Aufwendungen erfassen. Deswegen können steuerlich zu berücksichtigende Aufwendungen und bedürftigkeitsabhängige Sozialleistungen unterschiedliche Höhen erreichen.

Auch Art. 3 Abs. 1 GG verpflichtet den Gesetzgeber, wenn er Steuervergünstigungen gewährt, nicht dazu, solchen Personen, die kein zu versteuerndes Einkommen erzielen (und ihren Angehörigen), Sozialleistungen zu gewähren, die diesen Steuervergünstigungen entsprechen.

Diese Entscheidung im Original nachlesen

http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20100311_1bv…