Nach Elternzeit ohne Elterngeld nur Basisbetrag fürs zweite Kind
Bundessozialgericht
Beschluss vom 19.02.2009
Norm: § 2 BEEG
Schlagworte:
Elternzeit ohne Elterngeld, Einkommensermittlung, Basisbetrag, Charakter des Elterngeldes als Einkommensersatz, Stichtagsregelung, kein Vertrauensschutz
Redaktionelle Zusammenfassung
Die Mutter von zwei Kindern wendet sich mit ihrer Sprungrevision gegen ein Urteil des Sozialgerichts Berlin, mit dem ein über dem Basisbetrag liegendes Elterngeld für ihr zweites Kind abgelehnt wurde. Vor der Geburt ihres ersten Kindes war sie in Vollzeit berufstätig und erzielte ein Bruttoeinkommen von etwa 1400 Euro. Nach der Geburt ihres ersten Kindes am 09.07.2004 nahm sie Elternzeit bis Dezember 2006 in Anspruch, ohne zu arbeiten und ohne ein Entgelt zu bekommen. Am 01.01.2007 wurde ihr zweites Kind geboren. Sie ist der Ansicht, dass für die Berechnung der Höhe des Elterngeldes auf ihr Einkommen vor der Elternzeit abgestellt werden müsse.
Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass die Regelung des § 2 des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG) verfassungsgemäß ist. Nach dieser Regelung wird Elternzeit ohne Elterngeldbezug bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate vor der Geburt, die bei der Bemessung des Elterngeldes für die Einkommensermittlung zugrunde gelegt werden, berücksichtigt. Weil in dieser Zeit kein eigenes Einkommen erzielt wird, könne nur der Basisbetrag von 300 Euro bewilligt werden. Darüber hinaus könne im vorliegenden Fall ein Geschwisterbonus von zusätzlich 75 Euro bewilligt werden, solange zwei Kinder unter 3 Jahren im Haushalt der elterngeldberechtigten Mutter lebten.
Demgegenüber bleiben Kalendermonate, in denen für ein älteres Kind Elterngeld bezogen wird, bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate vor der Geburt, die bei der Bemessung des Elterngeldes für die Einkommensermittlung zugrunde gelegt werden, nach der Vorschrift des § 2 BEEG unberücksichtigt.
Die unterschiedliche Berücksichtigung der Elternzeit ohne Elterngeld und der Elternzeit mit Elterngeld verletzt nach Ansicht des Bundessozialgerichts kein Verfassungsrecht. Dies ergebe sich aus dem Charakter des Elterngeldes als Einkommensersatz. Das Elterngeld nach dem BEEG sei über den Basisbetrag von 300 Euro und den Basisgeschwisterbonus von 75 Euro hinaus als Leistung ausgestaltet, die das vor der Geburt liegende Einkommen der antragstellenden Person bis zum Höchstauszahlungsbetrag von 1800 Euro ersetze. Den Basisbeträgen komme dabei ersichtlich der Zweck einer einheitlichen Honorierung der Erziehungs- und Betreuungsleistungen zu.
Der Übergang vom bedarfsabhängigen Erziehungsgeld hin zum Einkommen ersetzenden Elterngeld ist durch eine Stichtagsregelung vollzogen worden. Diese Stichtagsregelung sei, wie auch die dadurch bedingte Ungleichbehandlung von Personen, die ein Kind bereits vor der Einführung des Elterngeldes bekommen haben, gegenüber Personen, bei denen alle Geburten nach Einführung des Elterngeldes liegen, mit dem Grundgesetz vereinbar. Immerhin kämen Personen wie die klagende Mutter, die vorher mangels Bedürftigkeit keinen Anspruch auf Erziehungsgeld hatten, nun in den Genuss von Elterngeld.
Bei der Festlegung des Bemessungszeitraumes durfte der Gesetzgeber nach Ansicht des Bundessozialgerichts auf die unterschiedliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der berechtigten Personen abstellen. Die Personengruppe, die nach dem Bezug von Elterngeld noch Elternzeit nehme, verzichte zugunsten der weiteren Erziehung des Kindes auf ein mögliches Einkommen aus Erwerbstätigkeit. Sie könne dies nur tun, weil ihr Unterhalt in dieser Zeit, etwa durch das Einkommen des Ehe- oder Lebenspartners, gesichert sei.
Auf einen aus dem Rechtsstaatsprinzip herzuleitenden Vertrauensschutz könne die Mutter sich nicht berufen, denn ihr wurden durch das BEEG keine Ansprüche genommen, sondern neue Ansprüche, nämlich die auf Elterngeld in Höhe des Basisbetrages zuzüglich Geschwisterbonus, gegeben.
Diese Entscheidung im Original nachlesen
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Das Einkommen in den zwölf Monaten vor der Geburt des zweiten Kindes ist ausschlaggebend für die Höhe des Elterngeldes. Wurde Elternzeit ohne Elterngeld genommen, hat man in den für die Berechnung des Elterngeldes für das zweite Kind relevanten Monaten kein Einkommen erzielt. Anders ist es, wenn direkt vor der Geburt des Kindes Elterngeld für ein älteres Kind bezogen wurde: Dann werden die vor den Elterngeldmonaten liegenden zwölf Monate für die Ermittlung des Einkommens zugrunde gelegt. Das bedeutet: Wer für das zweite Kind mehr Elterngeld als den Basissatz von 300 Euro (eventuell plus Geschwisterbonus) haben möchte, muss in den zwölf Monaten vor der Geburt ein entsprechend hohes Erwerbseinkommen erzielen. Oder: Das zweite Kind muss spätestens zwölf bis vierzehn Monate (je nach Bezugszeitraum des Elterngeldes) nach dem ersten Kind geboren werden, denn das Einkommen vor der Geburt des ersten Kindes ist nur dann für die Höhe des Elterngeldes einschlägig, wenn zwischen den Geburten des ersten und zweiten Kindes Elterngeld bezogen wurde. Entsprechendes gilt vor der Geburt dritter und weiterer Kinder. Das Bundessozialgericht hat mit dieser Entscheidung außerdem betont, dass die Stichtagsregelung, also die Einführung des neuen Elterngeldes ausschließlich für Kinder, die ab dem 01.01.2007 geboren sind, nach seiner Ansicht verfassungsgemäß ist, ebenso wie die daraus folgende Ungleichbehandlung von Personen, die ein Kind bereits vor der Einführung des Elterngeldes bekommen haben und Personen, bei denen alle Geburten nach der Einführung des Elterngeldes liegen.