Zusammensein der Familie im Rahmen des Umgangsrechts steht Trennungsjahr nicht entgegen
Oberlandesgericht Köln
Beschluss vom 19.10.2001
Norm: § 1567 BGB
Schlagworte:
Trennungsjahr, Zusammensein der Familie im Rahmen des Umgangs mit den Kindern steht Trennung nicht entgegen
Redaktionelle Zusammenfassung
Der mit der Mutter verheiratete Vater will sich von dieser scheiden lassen. Voraussetzung dafür ist, dass die Ehegatten mindestens ein Jahr im Rechtssinne getrennt leben. Die Ehegatten haben getrennte Wohnungen und keinen ehelichen Verkehr mehr. Die beiden minderjährigen gemeinsamen Kinder leben bei der Mutter. Der Vater besucht sie oft und ist auch mit der ganzen Familie in den Urlaub gefahren.
Das Oberlandesgericht entschied, dass äußerliche Gemeinsamkeiten, die ausschließlich der Wahrnehmung des Umgangsrechts mit den Kindern zu verdanken sind, wie gemeinsame Mahlzeiten, Gespräche, Beisammensein mit den Kindern oder gemeinsamer Urlaub mit getrennten Schlafzimmern, der Trennung der Ehegatten im Rechtssinne nicht entgegenstehen.