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Zusammensein der Familie im Rahmen des Umgangsrechts steht Trennungsjahr nicht entgegen

Oberlandesgericht Köln

Beschluss vom 19.10.2001

Norm: § 1567 BGB

Schlagworte:

Trennungsjahr, Zusammensein der Familie im Rahmen des Umgangs mit den Kindern steht Trennung nicht entgegen

Redaktionelle Zusammenfassung

Der mit der Mutter verheiratete Vater will sich von dieser scheiden lassen. Voraussetzung dafür ist, dass die Ehegatten mindestens ein Jahr im Rechtssinne getrennt leben. Die Ehegatten haben getrennte Wohnungen und keinen ehelichen Verkehr mehr. Die beiden minderjährigen gemeinsamen Kinder leben bei der Mutter. Der Vater besucht sie oft und ist auch mit der ganzen Familie in den Urlaub gefahren.

Das Oberlandesgericht entschied, dass äußerliche Gemeinsamkeiten, die ausschließlich der Wahrnehmung des Umgangsrechts mit den Kindern zu verdanken sind, wie gemeinsame Mahlzeiten, Gespräche, Beisammensein mit den Kindern oder gemeinsamer Urlaub mit getrennten Schlafzimmern, der Trennung der Ehegatten im Rechtssinne nicht entgegenstehen.

Diese Entscheidung im Original nachlesen

http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/koeln/j2001/25_…