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Umgangsregelungen zum Holen und Bringen der Kinder bei erheblicher Entfernung zwischen den Wohnorten

Bundesverfassungsgericht

Beschluss vom 05.02.2002

Norm: Art. 6 Abs. 2 GG

Schlagworte:

Erhebliche Entfernung zwischen den verschiedenen Wohnorten, Bringen und Holen der Kinder zum und vom Flughafen, faktische Vereitelung des Umgangsrechts

Redaktionelle Zusammenfassung

Der von der Mutter geschiedene Vater von zwei Kindern beantragte eine Änderung der Umgangsregelung: Die Mutter sollte verpflichtet werden, die Kinder zum Flughafen zu bringen und von dort abzuholen, wenn der Vater mindestens eine Woche vorher die Absicht, die Kinder anlässlich des Umgangs mit dem Flugzeug zu befördern, angekündigt hat. Dem Antrag wurde vom Amtsgericht stattgegeben, das Oberlandesgericht hatte diese Entscheidung mit der Begründung aufgehoben, dass es für eine Verpflichtung der Mutter zum Bringen und Holen der Kinder zum beziehungsweise vom Flughafen keine gesetzliche Grundlage gebe. Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die Aufhebung durch das Oberlandesgericht den Vater in seinem Elternrecht aus Artikel 6 Absatz 2 Grundgesetz verletzt und es hat die Sache zur Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Das Umgangsrecht des nichtsorgeberechtigten Elternteils steht ebenso wie die elterliche Sorge des anderen Elternteils unter dem Schutz des Artikels 6 Absatz 2 Satz 1 Grundgesetz. Beide Rechtspositionen erwachsen aus dem natürlichen Elternrecht und der damit verbundenen Elternverantwortung und müssen von den Eltern im Verhältnis zueinander respektiert werden. Können sich Eltern über die Ausübung des Umgangsrechts nicht einigen, haben die Gerichte eine Entscheidung zu treffen, die sowohl die beiderseitigen Grundrechtspositionen der Eltern als auch das Wohl des Kindes und dessen Individualität als Grundrechtsträger berücksichtigt. Dabei müssen die Gerichte auch beachten, ob die konkrete Umgangsregelung im Einzelfall dazu führt, dass der Umgang für den nichtsorgeberechtigten Elternteil unzumutbar und damit faktisch vereitelt wird.

Hierzu kann es insbesondere dann kommen, wenn der Umgang aufgrund der unterschiedlichen Wohnorte der Eltern nur unter einem erheblichen Zeit- und Kostenaufwand ausgeübt werden kann. In diesen Fällen sind die Gerichte verpflichtet zu prüfen, ob der sorgeberechtigte Elternteil anteilig zur Übernahme des zeitlichen und organisatorischen Aufwandes zu verpflichten ist, der für das Holen und Bringen der Kinder zur Ausübung des Umgangsrechts erforderlich ist, um hierdurch einer faktischen Vereitelung des Umgangsrechts vorzubeugen.

Nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichtes hätte das Oberlandesgericht prüfen müssen, ob im Hinblick auf die erhebliche Entfernung zwischen den verschiedenen Wohnorten die Ausübung des Umgangsrechts faktisch ausgeschlossen oder aber dem Vater unzumutbar erschwert wird, wenn er auch bei Anreise mit dem Flugzeug selbst die Kinder von der Wohnung der Mutter abholen und auch wieder dorthin zurückbringen muss.

Diese Entscheidung im Original nachlesen

http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20020205_1bv…