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Umgangspfleger kann nicht wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden

Oberlandesgericht Karlsruhe

Beschluss vom 25.06.2004

Norm: § 1915 Abs.1, § 1795 BGB

Schlagworte:

Umgangspfleger, Besorgnis der Befangenheit

Redaktionelle Zusammenfassung

In einer einstweiligen Anordnung hatte das Gericht festgelegt, dass der mit der Mutter verheiratete Vater zum Umgang mit den gemeinsamen Kindern berechtigt und verpflichtet ist. Zur Abwicklung der im Einzelnen bestimmten Umgangstermine wurde eine Umgangspflegerin eingesetzt. Die Mutter der Kinder war der Ansicht, die Umgangspflegerin sei parteilich und voreingenommen. Sie ersuchte das Gericht, die Umgangspflegerin wegen Befangenheit abzulehnen. Dieses Befangenheitsgesuch wurde vom Gericht zurückgewiesen.

Das Gesetz sieht eine Ablehnung der Umgangspflegerin nicht vor. Umgangspflege ist ein Fall der Pflegschaft, auf den gemäß § 1915 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch die Vorschriften über die Vormundschaft entsprechend anzuwenden sind. Personen, die von vorneherein in einem der in § 1795 Bürgerliches Gesetzbuch typisierten Interessenkonflikt stehen, sind von der Wahrnehmung des Amts eine Vormunds und damit auch eines Umgangspflegers grundsätzlich ausgeschlossen.

Der Umgangspfleger ist für einen begrenzten Bereich gesetzlicher Vertreter des Kindes. Als solcher ist er - im Gegensatz zum Sachverständigen oder Dolmetscher - nicht ein zur Unparteilichkeit verpflichteter Gehilfe des Gerichts, sondern einseitiger Interessenvertreter des Kindes im Verfahren. Er hat eine ähnliche Rechtsstellung wie ein Rechtsanwalt und ist gegenüber den Eltern nicht zu Neutralität und Objektivität verpflichtet, sondern zur Durchführung des Umgangsrechtes. Insoweit hat er allein das Kindeswohl zu berücksichtigen.

Diese Entscheidung im Original nachlesen

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