Prozesskostenhilfe bei Einklagen des Umgangsrechtes ohne vorheriges Mediationsverfahren
Oberlandesgericht Hamm
Beschluss vom 20.03.2003
Norm: None
Schlagworte:
Prozesskostenhilfe, Einklagen des Umgangsrechtes ohne vorheriges Mediationsverfahren
Redaktionelle Zusammenfassung
Der von der Mutter geschiedene Vater beantragt Prozesskostenhilfe für seine Klage auf Umgang mit seinem Kind. Das Oberlandesgericht prüft, ob es mutwillig ist, diesen Umgang einzuklagen, ohne vorher an einem Mediationsverfahren teilzunehmen. Es kommt zum Schluss, dass auch jemand, der die Kosten selbst tragen müsste, in dem vorliegenden Fall ein gerichtliches Verfahren eingeleitet hätte und daher keine Mutwilligkeit des Vaters vorliegt.
Der Vater hat durch zahlreiche außergerichtliche Schreiben an die Mutter versucht, Auskunft über die Entwicklung des Kindes und Umgang zu erhalten. Die Mutter lehnte Umgang und Auskunft mit der Begründung ab, dass der Vater psychisch krank sei und insbesondere an Verfolgungswahn leide. Bei Erteilung der Auskunft sei zu befürchten, dass er das Kind verfolge. Die Mutter hat eindeutig und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass sie weder Auskunft noch Umgang freiwillig gewähren wird und nur bei gerichtlicher Verurteilung hierzu bereit ist. Bei dieser ablehnenden Haltung stellt sich ein Mediationsverfahren, wie es vom Jugendamt angeboten wurde, nach Ansicht des Oberlandesgerichtes als sinnlose Maßnahme dar, die einen bloßen Zeitverlust bedeutet. Zu berücksichtigen ist auch, dass im Verhältnis zwischen freiwilliger Schlichtung und staatlichem Rechtsweg in der Regel ein Vorrang für die Beschreitung des Rechtsweges besteht, weil hierdurch ein zur Vollstreckung geeigneter Titel erlangt wird.