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Kindeswohlprüfung bei Umgang mit dem biologischen, nicht rechtlichen Vater

Bundesgerichtshof

Beschluss vom 05.10.2016

Norm: BGB § 1686 a Abs. 1 Nr. 1; FamFG §§ 159 Abs. 2, 167a; GG Art. 6 Abs. 1, Abs. 2; EMRK Art. 8

Schlagworte:

Kriterien der Kindeswohlprüfung, Umgang des biologischen nicht rechtlichen Vaters, strenge Anforderungen an die Feststellung einer Kindeswohlgefährdung, Kindesanhörung gemäß § 159 Absatz 2 FamFG, Artikel 8 EMRK

Redaktionelle Zusammenfassung

Vorbemerkung
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat eine grundlegende Entscheidung zum Umgangsrecht des biologischen aber nicht rechtlichen Vaters getroffen. Das Gericht hat sich erstmals zu Anwendung und Auslegung der Neuregelung des 2013 eingeführten § 1686a BGB geäußert und einen Maßstab für die Kindeswohlprüfung formuliert. Als zentralem Element kommt dem Kindeswillen und zu dessen Erforschung der Kindesanhörung besondere Bedeutung zu. Der BGH richtet dabei seinen Fokus auf die Kindeswohlbelange im Zusammenhang mit der Durchführung von Umgangskontakten. Davon zu unterscheiden ist allerdings die subjektive Situation eines Kindes, das erst anlässlich der Anhörung über seine Abstammung informiert wird. Die hier tangierte Kindeswohlfrage stellt sich der BGH nicht.

Sachverhalt
Der Antragsteller (im Folgenden biologischer Vater) unterhielt seit 2003 eine Beziehung zum damaligen Zeitpunkt bereits verheirateten Kindesmutter der im Jahr 2005 geborenen Zwillinge R. und J.. Er beantragte Umgang gerichtlich erstmals im Januar 2006 und verfolgte sein Begehren bis zum Bundesverfassungsgericht erfolglos weiter. Schließlich stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) mit Urteil vom 21. Dezember 2010 fest, dass die Versagung jeglichen Umgangs ohne eine Prüfung der Frage, ob ein solcher Umgang dem Kindeswohl dienlich wäre, eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstelle (zur redaktionellen Zusammenfassung dieser Entscheidung geht es hier).
Der biologische Vater beantragte sodann 2011 erneut den Umgang. Die Zwillinge haben über ihre Abstammung keine Kenntnis. Die Mutter und ihr Ehemann (im Folgenden Eltern) möchten es dabei belassen. Sie können sich dabei auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts berufen, gegen die der Antragsteller nun mit Erfolg Rechtsbeschwerde beim BGH eingelegt hat.

Zusammenfassung
Das Oberlandesgericht (OLG) hatte die neue Norm des § 1686a BGB anzuwenden.

Die leibliche Vaterschaft und das ernsthafte Interesse an den Zwillingen bejahte das Gericht. Entscheidend war somit die Kindeswohldienlichkeit, die das OLG verneinte.
Es stützte sich dabei auf die Gutachten zweier Sachverständige, die zu dem Schluss kamen, dass eine Offenlegung der biologischen Vaterschaft und Umgangskontakte nicht nur dem Kindeswohl nicht dienten, sondern es vorliegend in der konkreten Konstellation gefährden könnten. Denn es bestünde die große Gefahr, dass die Eltern von dieser Situation psychisch überfordert seien. Die negativen Folgen für das bestehende Familiensystem und damit auch für das Kindeswohl der Zwillinge wären evident. Maßnahmen, die den Umgang vorbereiten könnten, seien zwar denkbar, aber ohne Bereitschaft der Eltern nicht zielführend und hätten in § 1686a BGB auch keine Grundlage.
Dagegen wendete sich der biologische Vater mit der Rechtsbeschwerde – mit Erfolg. Der BGH monierte, dass die Annahme einer Kindeswohlgefährdung auf Verfahrensfehlern beruhe. Er verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurück ans OLG.

Kriterien der Kindeswohlprüfung
Der BGH zieht in seiner Begründung zunächst als inhaltlichen Maßstab für die Kindeswohlprüfung die von der Gesetzesbegründung zu § 1686a BGB genannten Kriterien heran:
Demnach sei zu prüfen,

  • ob und gegebenenfalls inwieweit Umgangskontakte mit einem "gewissermaßen zweiten, ausschließlich auf der biologischen Abstammung beruhenden Vater" für das Kind eine seelische Belastung darstellten,
  • ob das Kind dadurch in einer dem Kindeswohl abträglichen Weise verunsichert werde,
  • inwieweit die Kindesmutter und der biologische Vater gegebenenfalls ihre Konflikte nach der Trennung begrenzen könnten und
  • wie der Umgang im Interesse einer gesunden Persönlichkeitsentwicklung und der Identitätsfindung des Kindes zu bewerten sei.

Die Frage der Kindeswohldienlichkeit werde je nach

  • familiärer Situation,
  • Stabilität und Belastbarkeit des Familienverbands,
  • Beziehungskonstellation bzw. Konfliktniveau zwischen den betroffenen Erwachsenen,
  • Alter und psychischer Widerstandsfähigkeit des Kindes,
  • Grad der Bindung des Kindes an seine rechtlich-sozialen Eltern,
  • Dauer der Kenntnis von der Existenz eines biologischen Vaters etc.

unterschiedlich zu beurteilen sein.

Der BGH stellt klar, dass im Rahmen einer solchen Prüfung strenge Anforderungen an die Feststellung einer Kindeswohlgefährdung zu stellen seien, wenn einziger Grund für das Scheitern des Umgangs die ablehnende Haltung der rechtlichen Eltern ist. „Soll das Umgangsrecht Art. 8 EMRK mit dem ihm vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte beigegebenen Gehalt gerecht werden, darf der leibliche Vater nicht generell als "Störenfried" der behüteten rechtlichen Familie angesehen und damit praktisch eine Vermutung gegen die Kindeswohldienlichkeit etabliert werden. Auch wenn die Bindung an die rechtliche Familie nachhaltig zu berücksichtigen ist, darf sie nicht in eine solche Typisierung umschlagen.“ Andernfalls liefe die Regelung des § 1686a BGB leer.

Verfahrensrechtliche Mängel der OLG-Entscheidung, insbesondere fehlende Kindesanhörung
An der Entscheidung des OLG bemängelte der BGH konkret drei verfahrensrechtliche Defizite: 1. Den Gutachten fehle es als Grundlage für die Kindeswohlprognose an einer fachlichen Exploration der Eltern. Belastbare Feststellungen dazu, inwiefern Umgangskontakte eine zu starke Belastung wären, seien nicht getroffen worden. 2. Absprachen zwischen dem Sachverständigen und den Eltern zum Begutachtungs-„Setting“ gingen zulasten des Beweiswerts des Gutachtens. 3. Die Zwillinge sind vom Gericht entgegen § 159 Absatz 2 FamFG nicht angehört worden.
Gemäß der Anhörungspflicht nach § 159 Absatz 2 FamFG ist ein Kind, welches das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, persönlich anzuhören, wenn die Neigung, Bindung oder der Wille des Kindes für die Entscheidung von Bedeutung sind oder wenn eine persönliche Anhörung aus sonstigen Gründen angezeigt ist.
Im Rahmen der Prüfung des Umgangsrechts gem. § 1686a BGB wird die Anhörung nur entbehrlich sein, wenn der Antrag als unzulässig zurückgewiesen wird, kein ernsthaftes Interesse des biologischen Vaters vorliegt oder die Vaterschaft ausgeschlossen wird. „Dabei ist es Aufgabe des Gerichts, das Verfahren, insbesondere die Umstände sowie die Art und Weise der Kindesanhörung, unter Berücksichtigung des Alters, des Entwicklungsstands und der sonstigen Fähigkeiten des Kindes so zu gestalten, dass das Kind seine persönliche Beziehung zu den Eltern erkennbar werden lassen kann. In der Regel wird eine Entscheidung den Belangen des Kindes nur dann gerecht, wenn es diese Möglichkeit hat.“
Da das OLG die Sachaufklärung im Wege der Exploration der Kinder für erforderlich gehalten hat, hätte es sich konsequenterweise selbst einen persönlichen Eindruck von den Kindern verschaffen müssen.

Anmerkung des BGH im Anschluss an seine Entscheidung (sog. Obiter Dictum)
Nach der Rechtsauffassung des BGH erfahre das grundsätzlich schrankenlose Elternrecht aus Art. 6 Absatz 2 Satz 1 GG, das eigene Kind über seine biologische Abstammung aufzuklären, dann eine Begrenzung, wenn der rechtliche vom leiblichen Vater abweicht und letzterer Umgang begehrt. Denn ein solcher setzt ab einem bestimmten Alter die Kenntnis des Kindes von seiner Abstammung voraus. Auch im Hinblick auf das Verfahren sei die Informierung des Kindes unerlässlich, denn nur bei einem informierten Kind könne sich ein Tatrichter oder Sachverständiger ein verlässliches Bild davon machen, ob der Umgang dem Kindeswohl dient.
Das Kind würde zudem durch die Vorenthaltung des Wissens um seine Abstammung zum „bloßen Verfahrensobjekt“ herabgestuft.
Der BGH postuliert eine Informationspflicht der rechtlichen Eltern. Kommen sie ihr nicht nach, käme in Betracht, dass das Kind von dem Gericht selbst oder von Dritten informiert werde. Sonst hätten es die Eltern durch ihre Weigerung in der Hand, den Umgang mit dem biologischen Vater zu verhindern.

 

Diese Entscheidung im Original nachlesen

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtspr…