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Intensiver Verdacht des sexuellen Missbrauchs kann völligen Abbruch des Umgangs rechtfertigen

Oberlandesgericht Oldenburg

Beschluss vom 03.02.2006

Norm: None

Schlagworte:

 

Verdacht des sexuellen Missbrauchs, völliger Abbruch des Umgangs, Intensität des Tatverdachts

Redaktionelle Zusammenfassung

Der Vater, gegen den die Staatsanwaltschaft wegen Verdachts des sexuellen Missbrauchs an seinen Kindern ermittelt, hatte einen Antrag auf Umgang mit seinen Kindern gestellt. Das Amtsgericht hatte die Erfolgsaussichten des Antrags verneint.

Hiergegen legte der Vater sofortige Beschwerde ein.

Das Oberlandesgericht entschied, dass der völlige Abbruch des Umgangs gerechtfertigt sei, wenn der Tatverdacht so ausgeprägt wie im vorliegenden Fall erscheine.

Nach den bisherigen Ermittlungsergebnissen der Staatsanwaltschaft haben die Kinder die der Anklage zugrunde liegenden Vorwürfe in ihren Vernehmungen bestätigt. Die Tatsache, dass verschiedene Kinder individuell unterschiedlich gestaltete Geschehnisse in ihren Vernehmungen geschildert haben, lässt den Tatverdacht als derart ausgeprägt erscheinen, dass es nach Ansicht des Oberlandesgerichts mit Rücksicht auf die Gefahr sexuellen Missbrauchs einer vollständigen Versagung des Umgangsrechts bedarf.

Auch ein begleiteter Umgang kann die dem Kindeswohl drohenden Gefahren nicht hinreichend abwehren. In Anbetracht des laufenden Verfahrens, in das die Kinder bereits durch die Vernehmungen einbezogen wurden, besteht in erhöhtem Maße die Gefahr eines Loyalitätskonfliktes, der für das Kindeswohl abträglich ist. Die bloße Anwesenheit Dritter bei den Umgangskontakten kann den Versuch der Einflussnahme durch den Vater nicht ausschließen, da eine Beeinflussung auch auf indirekte Art möglich ist.

Diese Entscheidung im Original nachlesen

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