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Androhung eines Zwangsgeldes zur Durchsetzung einer Umgangsregelung

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Beschluss vom 11.03.2003

Norm: § 33 FGG, § 1684 BGB

Schlagworte:

Androhung eines Zwangsgeldes, Vollziehbarkeit einer Umgangsregelung

Redaktionelle Zusammenfassung

Das Umgangsrecht des Vaters wurde im Wege einer vorläufigen Anordnung geregelt, die beiden Kinder leben bei der Mutter. Das Amtsgericht, das den Umgangsbeschluss erlassen hat, hat der Mutter vier Monate später ein Zwangsgeld angedroht, für den Fall, dass sie den Auflagen aus dem Umgangsbeschluss nicht nachkommt. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde der Mutter gegen die Androhung des Zwangsgeldes zurückgewiesen.

Solange eine gerichtliche Umgangsregelung noch besteht, also nicht ausgesetzt worden ist, etwa durch übereinstimmende Vereinbarung der Eltern, durch Aussetzung der Vollziehung der Umgangsregelung oder durch anderweitige gerichtliche Regelung, bleibt die Umgangsregelung in Kraft und damit vollziehbar. Folgerichtig verlangt die Verweigerung oder Erschwerung des Umgangsrechtes im Rahmen der Vollziehung der gerichtlichen Entscheidung nach Ansicht des Oberlandesgerichtes als ersten Schritt die Androhung eines Zwangsgeldes.

Die Mutter hatte entgegen der getroffenen Umgangsregelung ein Umgangswochenende abgesagt, da die Familie anderweitigen Besuch erhalte.

Der Zwangsgeldfestsetzung steht nach Ansicht des Oberlandesgerichtes weder entgegen, dass sich auch der Vater unter Umständen nicht an alle Anordnungen der Umgangsregelung gehalten hat noch, dass die Mutter auf die grundsätzliche Problematik des anhängigen Umgangsverfahrens abstellt - insoweit lässt das Vollstreckungsverfahren gemäß § 33 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit keinen Raum zur Überprüfung und die Mutter ist auf die Entscheidung im Hauptsacheverfahren angewiesen.

Diese Entscheidung im Original nachlesen

http://www.hefam.de/urteile/3WF21002.html