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Zur Bestellung eines Verfahrenspflegers für ein Kind

Oberlandesgericht Hamm

Beschluss vom 24.09.1998

Norm: § 50 Abs. 2 Nr. 1 FGG

Schlagworte:

 

Kinder geschiedener Eltern, Bestellung eines Verfahrenspflegers, Gegensatz von Interessen des Kindes und Interessen der Mutter im Sorgerechtsverfahren

Redaktionelle Zusammenfassung

Im Scheidungsverfahren wurde der Mutter das alleinige Sorgerecht zugesprochen. Der Vater hat eine Abänderung der Sorgerechtsentscheidung beantragt, da das Kind den starken Wunsch hat, beim Vater zu leben. Für das noch ausstehende Sorgerechtsverfahren wurde eine Verfahrenspflegerin für das Kind bestellt. Die Mutter ist der Ansicht, dass die Voraussetzungen für eine solche Bestellung nicht vorliegen.

Das Oberlandesgericht hat jedoch entschieden, dass die Voraussetzungen für die Bestellung eines Verfahrenspflegers nach § 50 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vorliegen. Demnach ist die Bestellung eines Verfahrenspflegers in der Regel erforderlich, wenn das Interesse des Kindes zu dem seines gesetzlichen Vertreters in erheblichem Gegensatz steht. Gesetzlicher Vertreter des Kindes ist im vorliegenden Fall die Mutter, weil ihr die Alleinsorge übertragen wurde.

Das Kind hat im vorliegenden Fall zum Ausdruck gebracht, dass es beim Vater leben möchte und eine Änderung der Sorgeregelung wünscht. Zwischen den Eltern bestehen erhebliche Spannungen, die das Kind belasten. Eine einverständliche Regelung ist gescheitert. Weder der Vater noch die Mutter haben sich in der gebotenen Weise um eine im Interesse des Kindeswohls gebotene einvernehmliche Lösung des Konflikts bemüht.

Die Mutter ist zwei Verhandlungsterminen ohne ausreichende Entschuldigung ferngeblieben. Dieses Verhalten lässt auf mangelndes Interesse an einer Beilegung des Partnerkonflikts schließen - obwohl dies zum Wohl des Kindes dringend geboten wäre - und auf fehlendes Verständnis für den Wunsch des Kindes, beim Vater zu leben.

Es besteht daher die Möglichkeit, dass die Interessen des Kindes im vorliegenden Fall den Interessen der Mutter nachgeordnet und nicht mehr sachgerecht verfolgt werden. Daher war nach Ansicht des Oberlandesgerichts die Bestellung eines Verfahrenspflegers gerechtfertigt.

Diese Entscheidung im Original nachlesen

http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j1998/2_UF…