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Kontinuität und Bindung ausschlaggebend bei gleicher Erziehungseignung

Oberlandesgericht Stuttgart

Beschluss vom 28.01.2004

Norm: § 1671 Abs. 1 BGB

Schlagworte:

 

Alleinsorge bei im Wesentlichen gleicher Erziehungseignung beider Elternteile, Grundkonsens, Handgreiflichkeiten, Grundsatz der Kontinuität, Grundsatz der Bindung

Redaktionelle Zusammenfassung

Die Mutter bekam die alleinige elterliche Sorge für die gemeinsamen Kinder übertragen.

Ist der zwischen Eltern notwendige Grundkonsens hinsichtlich der die Kinder betreffenden Angelegenheiten zerstört, fehlt es an einer zentralen Voraussetzung zur Aufrechterhaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge. Der notwendige Grundkonsens fehlt, wenn die Eltern nicht in der Lage sind, miteinander über die Belange der Kinder zu sprechen und einvernehmliche Entscheidungen zu treffen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Auseinandersetzungen sogar in Gegenwart der Kinder in Handgreiflichkeiten ausarten. In diesem Fall entspricht die Alleinsorge dem Kindeswohl am besten.

Das Gericht begründet die Übertragung der Alleinsorge auf die Mutter mit dem Grundsatz der Kontinuität und dem Grundsatz der Bindung. Die Mutter hatte die beiden noch recht kleinen Kinder seit der Geburt in vollem Umfang betreut. Es bestand eine sehr enge Beziehung zwischen Mutter und Kindern.

Das Original dieser Entscheidung ist nicht im Internet verfügbar. Oft kann die Originalentscheidung direkt beim Gericht gegen Entgelt bestellt werden.