Grundsatz der Kontinuität bei gleicher Erziehungseignung
Oberlandesgericht Hamm
Beschluss vom 28.09.2004
Norm: § 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB
Schlagworte:
Gemeinsame Sorge, Kommunikationsbasis, gegenseitig geäußertes Misstrauen, alleinige Sorge, Grundsatz der Kontinuität
Redaktionelle Zusammenfassung
Der mit der Mutter verheiratete Vater wendete sich gegen die nach der Trennung der Eltern erfolgte Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge auf die Mutter des Kindes. Er beantragte die Aufrechterhaltung der gemeinsamen Sorge oder die Übertragung des alleinigen Sorgerechts auf sich.
Das Gericht entschied, zum Wohl des Kindes sei es das Beste, die gemeinsame Sorge aufzuheben und die elterliche Sorge allein der Kindesmutter zu übertragen.
Eine gemeinsame Sorge setzt eine ausreichende Kommunikationsbasis der Eltern voraus, die bei beiderseitig geäußertem Misstrauen nicht besteht.
Im vorliegenden Fall stellte das Gericht insoweit einen erheblichen Konflikt zwischen den Eltern fest und schloss eine gemeinsame elterliche Sorge aus.
Das Sachverständigengutachten ergab, dass beide Elternteile erziehungsgeeignet sind. Das Gericht entschied in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen, dass in diesem Fall der Grundsatz der Kontinuität entscheidend dafür sei, das Kind in der Obhut der Mutter zu lassen und ihr die elterliche Sorge allein zu übertragen.