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Fernreise mit Kleinkind keine Angelegenheit des täglichen Lebens

Oberlandesgericht Köln

Beschluss vom 26.10.1998

Norm: § 1687 BGB

Schlagworte:

Kinder getrennt lebender Eltern, gemeinsames Sorgerecht, Angelegenheiten des täglichen Lebens, Fernreise mit einem Kleinkind

Redaktionelle Zusammenfassung

Die Eltern leben getrennt. Beiden Eltern steht das Sorgerecht für das dreijährige Kind gemeinsam zu. Die Mutter plante einen Ferienaufenthalt mit dem Kind in Ägypten. Der Vater sorgte sich um die Gesundheit des Kindes. Er wollte der Mutter die Reise mit dem Kind untersagen.

Das Oberlandesgericht entschied, dass eine Urlaubsreise mit einem dreijährigen Kind in ein afrikanisches Land nicht zu den Angelegenheiten des täglichen Lebens gehört, die der betreuende Elternteil allein entscheiden darf.

Fernreisen können erhebliche Auswirkungen auf die Gesundheit von kleinen Kindern haben.

In Ägypten kann das Baden im roten Meer oder das Zähneputzen mit Leitungswasser schwere Infektionen auslösen, die sofortiger medizinischer Behandlung bedürfen. Ob eine kleinkindgerechte medizinische Versorgung vor Ort sichergestellt ist, erscheint zweifelhaft. Das Kind befindet sich zudem in einem fremden Kulturkreis, in dem es sich nicht in seiner Sprache verständlich machen kann, sollte es einmal von seiner Mutter getrennt werden.

Es handelt sich daher nicht mehr um vergleichsweise unwichtige Fragen des täglichen Lebens, wenn Maßnahmen getroffen werden, die bei dem anderen Elternteil eine objektiv verständliche ernste Sorge um die Gesundheit des Kindes auslösen. Solche Entscheidungen sind weder häufig noch ist sichergestellt, dass sie ohne ernsthafte Auswirkungen bleiben.

Bei Entscheidungen, die für das Wohl des Kindes von erheblicher Bedeutung sind, ist gemäß § 1687 Bürgerliches Gesetzbuch das gegenseitige Einvernehmen der Eltern erforderlich. Zu solchen Entscheidungen zählt auch die Reise eines dreijährigen Kindes in ein afrikanisches Land.

Diese Entscheidung im Original nachlesen

http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/koeln/j1998/14_…