Chinareise als Angelegenheit des täglichen Lebens
Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss vom 23.12.2004
Norm: § 1687 Abs.1 S. 2 BGB
Schlagworte:
Urlaubsreise nach China, Angelegenheiten des täglichen Lebens, persönliche Verhältnisse der Familie
Redaktionelle Zusammenfassung
Beide Eltern haben das gemeinsame Sorgerecht. Der Vater, bei dem sich das Kind mit Einwilligung der Mutter für eine längere Zeit aufhielt, nahm das Kind mit auf eine Urlaubsreise nach China. Die Mutter machte eine "Kindesentführung" geltend. Das Oberlandesgericht entschied, dass auch eine Urlaubsreise nach China eine Angelegenheit des täglichen Lebens ist.
Nach § 1687 Absatz 1 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch hat der Elternteil, bei dem sich das Kind mit Einwilligung des anderen Elternteils gewöhnlich aufhält, die Befugnis zur alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens. Das sind in der Regel solche, die häufig vorkommen und die keine schwer zu ändernde Auswirkung auf die Entwicklung eines Kindes haben. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse der betroffenen Familien zu berücksichtigen. Im vorliegenden Fall hielt sich der Vater offenbar häufiger in China auf und auch der ältere Bruder des betreffenden Kindes war bereits einmal längere Zeit in China. Zwischen den Eltern war eine eventuelle Urlaubsreise aller Geschwister bereits diskutiert worden. Der Vater durfte deshalb auch ohne ausdrückliche Zustimmung der Mutter entscheiden, dass er das Kind für eine vorübergehende Zeit mit nach China nimmt.