Spürbare Erhöhung des Mindestunterhaltes: durch Düsseldorfer Tabelle 2023 konterkariert?
Berlin, 6. Dezember 2022. Eine gute Nachricht für Kinder von Alleinerziehenden: Der gesetzliche Mindestunterhalt steigt 2023 für ein 6- bis 11-jähriges Kind von 455 auf 502 Euro. Das Bundesjustizministerium hat die Mindestunterhaltsverordnung für 2023 entsprechend aktualisiert. Die nun veröffentlichte Düsseldorfer Tabelle 2023 setzt diese Erhöhung um.
Es war zu erwarten, dass mit der spürbaren Erhöhung der sozialrechtlichen Regelbedarfe 2023 auch der Selbstbehalt des barunterhaltspflichtigen Elternteils mit der Düsseldorfer Tabelle 2023 deutlich steigen wird. Die Tabelle 2023 weist eine Erhöhung sowohl des notwendigen Selbstbehalts für Erwerbstätige um 210 Euro auf 1.370 Euro als auch des angemessenen Selbstbehalts um 250 Euro auf 1.650 Euro aus. Diese Steigerung begründet sich nicht allein mit den gestiegenen Wohnkosten. Auch der Freibetrag für Erwerbstätige erfährt beim notwendigen Selbstbehalt eine satte Erhöhung. Dies wird im Ergebnis zu erheblich mehr Mangelfällen führen.
Im Vergleich zu 2020 ist der Selbstbehalt um 18 Prozent gestiegen, der Mindestunterhalt im Vergleich zu 2020 ebenfalls um 18 Prozent. Was auf den ersten Blick gerecht wirken mag, ist es jedoch mit Blick auf das Kleingedruckte nicht. Denn der Mindestunterhalt ist systematisch zur niedrig: er leitet sich von den kleingerechneten sozialrechtlichen Regelsätzen ab, es fehlt die soziokulturelle Teilhabe. Bevor diese Lücke nicht geschlossen ist und der Mindestunterhalt auch de facto den Bedarf eines Kindes deckt, geht die Rechnung nicht auf, den Mindestunterhalt ins Verhältnis zum Selbstbehalt zu setzen.
„Die Erhöhung des Freibetrages für Erwerbstätige als Teil des Selbstbehalts ist in diesen Krisenzeiten das völlig falsche Signal,“ bemängelt Daniela Jaspers, Bundesvorsitzende des Verbandes alleinerziehender Mütter und Väter e.V. (VAMV) „Im Moment sollte es primär um Existenzsicherung auf beiden Seiten gehen, nicht darum Erwerbstätige durch Erwerbsanreize zu belohnen. Dem unterhaltspflichtigen Elternteil wird aber bereits bei den Wohnkosten weit entgegengekommen. Die Düsseldorfer Tabelle sieht ausdrücklich vor, höhere Wohnkosten des Unterhaltspflichtigen als die, die pauschal angesetzt sind, durch eine Erhöhung des Selbstbehalts zu berücksichtigen. Für den Kindesunterhalt gibt die Tabelle einen solchen Hinweis hingegen nicht. Dies führt dazu, dass Alleinerziehende fehlende Wohnkosten drauf zahlen müssen. Hier besteht dringender Verbesserungsbedarf in der Düsseldorfer Tabelle“, fordert Jaspers.
Der Verband alleinerziehender Mütter und Väter e.V. (VAMV) vertritt seit 1967 die Interessen der heute 2,6 Millionen Alleinerziehenden. Der VAMV fordert die Aner-kennung von Einelternfamilien als gleichberechtigte Lebensform und entsprechende gesellschaftliche Rahmenbedingungen. Er tritt für eine verantwortungsvolle gemeinsame Elternschaft auch nach Trennung und Scheidung ein.