<p>KLARE ARGUMENTE DAFÜR ODER DAGEGEN</p>
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KLARE ARGUMENTE DAFÜR ODER DAGEGEN

Stiefkindunterhalt im SGB II - Verfassungsbeschwerde 1 BvR 1083/09

Berlin, 29. September 2011. Der VAMV hat in einem aktuell laufenden Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht eine Stellungnahme abgegeben: Dabei geht es um die Verfassungsmäßigkeit von § 9 Abs. 2 Satz 2 des Zweiten Sozialgesetzbuchs (SGB II): Bei der Prüfung, ob ein Kind bedürftig ist und Anspruch auf Sozialgeld hat, wird das Einkommen und Vermögen des neuen Partners oder der Partnerin des betreuenden Elternteils berücksichtigt, wenn sie in einem gemeinsamen Haushalt und damit in einer Bedarfsgemeinschaft leben. In seiner Stellungnahme vertritt der VAMV die Ansicht, dass diese Vorschrift verfassungswidrig ist.

In dem der Verfassungsbeschwerde zugrunde liegenden Fall geht es um eine klassische "Patchworkfamilie": Die Mutter wohnt mit einem eigenen Kind, ihrem Lebensgefährten und dessen Kind zusammen. Obwohl das Kind der Mutter keinen rechtlich durchsetzbaren Anspruch auf Sicherung seines Lebensunterhalts gegen den Lebenspartner der Mutter hat, wird ihm ein eigenständiges Recht auf Sicherung des Lebensunterhalts gegenüber dem Sozialleistungsträger verweigert. Das Kind ist damit auf die freiwillige Leistung des Stiefvaters angewiesen. Dabei  ist es unerheblich, ob der Stiefelternteil tatsächlich bereit ist, für den Kindesunterhalt in existenzsichernder Höhe aufzukommen. Die Unterhaltsvermutung, die das SGB II in solchen Fällen ihren Regelungen zugrunde legt, ist für die Betroffenen nicht widerlegbar. Dies verstößt nach Ansicht des Verbandes alleinerziehender Mütter und Väter gegen das Grundrecht des Kindes auf Sicherung seines Existenzminimums aus Artikel 1 Grundgesetz.

Die Verpflichtung des neuen Partners oder der neuen Partnerin von Alleinerziehenden mit SGB II-Bezug für sich, den/die Partnerin und zusätzlich für deren/dessen Kind Unterhalt zu leisten, stellt nach Auffassung des VAMV eine Hürde für das gemeinsame Zusammenleben in neuen Partnerschafen dar. Alleinerziehende haben gute Gründe, sich und ihr Kind nicht in Abhängigkeit des Einkommens ihres neuen/ihrer neuen Partner/in zu begeben.
Der VAMV kritisiert seit Einführung der sogenannten Hartz IV-Gesetze die Konstruktion der Bedarfsgemeinschaft im SGB II, das sie nachweislich insbesondere für Frauen eine Reduzierung eigener Ansprüche auf Sozialleistungen bedeutet und befürwortet stattdessen individuelle Ansprüche zur Existenzsicherung für Männer, Frauen und Kinder. Insoweit ist die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, die noch in diesem Jahr erwartet werden darf, von großer gesellschaftspolitischer Tragweite.

Die finanzielle Verantwortung für Kinder den neuen Lebenspartner/innen alleinerziehender Eltern aufzubürden, lehnt der VAMV entschieden ab. Die Regelungswidersprüche im System von Unterhaltsrecht, Arbeitsrecht, Sozialrecht und Steuerrecht benachteiligen systematisch alleinerziehende Frauen und ihre Kinder und müssen im Sinne einer geschlechtergerechten Familien-,  Arbeitsmarkt-, Sozial- und Steuerpolitik aufgelöst werden.