Neue Regelungen für Amtsvormundschaften
Stellungnahme vom 15. März 2010 zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Vormundschaftsrechts
Zu den inhaltlichen Punkten des Entwurfes nimmt der VAMV wie folgt Stellung:
Zu Art. 1:
Die gesetzliche Anordnung eines persönlichen und regelmäßigen Kontaktes zwischen Vormund und Mündel hält der VAMV für sinnvoll, ebenso wie die Überwachung dieser erforderlichen persönlichen Kontakte durch das Familiengericht und die ausdrückliche Berichtspflicht des Vormunds.
Zu Art. 3:
Der VAMV sieht in der neu vorgeschriebenen Anhörung von Kindern und Jugendlichen bei der Auswahl des Vormunds eine ambitionierte Berücksichtigung der Interessen des Kindes. Da der Vormund die elterliche Sorge für das Mündel übernimmt, ist möglichen Einwänden des Mündels bereits vor der Bestellung des Vormunds Gehör zu geben, um gegebenenfalls eine andere Auswahl treffen zu können.
Die Einführung einer Obergrenze von 50 Vormundschaften pro Mitarbeiter/in betrachtet der VAMV als der Sache angemessen, falls sie in der Praxis auch als Obergrenze und nicht als Richtwert verstanden wird.
Ergänzungsbedarf:
Die Begründung des Entwurfes stellt hauptsächlich auf die Vermeidung von Kindeswohlgefährdung ab, diese wird jedoch durch mehr Kontakt mit dem Mündel nicht zwangsläufig vermieden. Auch die Qualität des Kontaktes und die Sensibilität für die Belange des Mündels kann dafür eine hohe Bedeutung haben. Der VAMV kritisiert, dass sich die Debatte um den Kinderschutz sich auf die Abwendung extremer Fälle von Kindeswohlgefährdung konzentriert. Darüber sollten die allgemeinen Aufgaben der Vormundschaft nicht in den Hintergrund treten.
Der VAMV sieht deshalb den vorliegenden Entwurf als ergänzungsbedürftig an: Der Entwurf sollte auch Vorschriften für die Qualifikation und persönliche Eignung des Vormunds enthalten.
In der Praxis wird dies bislang sehr unterschiedlich gehandhabt: Teils werden Diplom-Sacharbeiter/innen, teils aber auch Verwaltungsfachkräfte mit den Aufgaben eines Vormunds betraut, teils beschränkt sich der persönliche Kontakt auf einen Erstkontakt, während er im Übrigen vom allgemeinen sozialen Dienst übernommen wird. Nachdem der persönliche Kontakt künftig regelmäßig vom Vormund selbst übernommen werden muss, sollte auch eine entsprechende Qualifikation gesetzlich verankert werden. Gerade im Hinblick auf das Erkennen von Anzeichen für eine Kindeswohlgefährdung ist dies nach Ansicht des VAMV unerlässlich.
Auch eine Verpflichtung zu turnusmäßigen Fortbildungen des Vormunds sollte nach Auffassung des VAMV im Gesetz verankert werden.